Die nachfolgenden Ausführungen geben Ihnen einen Überblick über
das geltende Ehescheidungsrecht. Sie
beinhalten Merkpunkte für den
juristischen Laien, und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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Die
Scheidungsvoraussetzungen
Die
einvernehmliche Scheidung
Die
Scheidung auf Klage
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Die Scheidungsfolgen
Kinder
Sorgerecht
Besuchs- und Ferienrecht
Kinderunterhalt
Nachehelicher Ehegattenunterhalt
Berufliche Vorsorge
Güterrecht
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Das Scheidungsverfahren
Gerichtsstand
Verfahren (Ablauf)
Die Konventionalscheidung
Das streitige Scheidungsverfahren
Kosten / unentgeltliche Prozessführung
1. Die
Scheidungsvoraussetzungen
Die
einvernehmliche Scheidung
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, sich
scheiden zu lassen. Einerseits die einvernehmliche Scheidung, bei der sich
die Ehegatten über die Nebenfolgen der Scheidung einigen. Andererseits die
streitige Scheidung (Scheidung auf Klage, vgl. dazu nachfolgend), bei der unter den Ehegatten keine Einigung hinsichtlich der
Nebenfolgen der Scheidung gefunden werden kann.
Die Grundlage der einvernehmlichen Scheidung bildet die sogenannte
Scheidungskonvention. Dies ist ein Vertrag, in dem die Ehegatten ihren
Scheidungswillen und die Nebenfolgen der Scheidung (d.h. Sorgerecht über die Kinder,
Besuchs- und Ferienrecht, Kinderunterhalt, Ehegattenunterhalt, berufliche
Vorsorge und Güterrecht) regeln.
Ist die Scheidungskonvention erstellt und
unterzeichnet, genügt es, dass sich beide Ehepartner mit der Ehescheidung
einverstanden erklären und ein gemeinsames Scheidungsbegehren dem Gericht
einreichen. Das Gericht prüft daraufhin die Angemessenheit der
Scheidungskonvention. Erachtet es die Scheidungskonvention als in Ordnung,
spricht es die Scheidung aus.
Die Scheidung auf
Klage
Können sich die
Ehegatten über die Nebenfolgen der Scheidung nicht in einer
Scheidungskonvention einigen, dann ist die Scheidung mittels Klage
einzuleiten.
Ist ein Ehegatte
mit der Scheidung nicht einverstanden, kann er sich während zwei Jahren ab
Aufnahme des Getrenntlebens (Zeitpunkt, in welchem der gemeinsame Haushalt
aufgehoben wurde) der Scheidung widersetzen. Nach Ablauf der zwei Jahre hat
der scheidungswillige Ehegatte einen unbedingten Anspruch, geschieden zu
werden.
In
Ausnahmefällen, nämlich wenn die Weiterführung der Ehe einem Ehegatten nicht
mehr zugemutet werden kann, ist eine Scheidung gegen den Willen des anderen
Ehepartners schon vor Ablauf der zweijährigen Trennungszeit möglich. Dies
müssen jedoch sehr gravierende Umstände sein (etwa Begehung eines schweren
Verbrechens, Misshandlungen des Ehepartners etc.). Die Gerichte legen
diesbezüglich sehr strenge Massstäbe an.
Bei der
Scheidung auf Klage entscheidet das Gericht über sämtliche Nebenfolgen der
Scheidung. Es handelt sich um ein streitiges Gerichtsverfahren, bei dem sich
die Ehepartner als Kontrahenten gegenüberstehen.
2. Die Scheidungsfolgen
Die
Kinder
Sorgerecht
Alleinige
Sorge eines Elternteils:
Die elterliche
Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern, das Kind zu betreuen,
die Erziehung zu leiten, das Kindsvermögen zu verwalten und das Kind
gegenüber Dritten zu vertreten. In der Regel wird die elterliche Sorge im
Zuge der Ehescheidung an einen Elternteil übertragen. Falls sich die Eltern
über die Zuteilung der elterlichen Sorge uneinig sind, trifft das Gericht
einen Entscheid. Das Gericht schenkt dabei folgenden Kriterien Beachtung:
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Bei welchem Elternteil wird
das Kind die nötige Hinwendung und Wärme am ehesten finden?
-
Wer hat bis anhin das Kind
mehrheitlich betreut, und wer kann es in Zukunft betreuen?
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Welcher Elternteil kann
stabilere Verhältnisse bieten?
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Welche Partei hat die
grössere Bereitschaft, dem Kind den Kontakt zum anderen Elternteil zu
ermöglichen?
Meistens wird
die elterliche Sorge weiterhin derjenigen Partei übertragen werden, die
bereits bisher für die Betreuung der Kinder verantwortlich war. In der Regel
ist dies die Mutter.
Die gemeinsame elterliche Sorge:
Gemäss neuem
Scheidungsrecht (in Kraft seit 1. Januar 2000) ist es möglich, dass beide
Eltern zusammen die gemeinsame elterliche Sorge erhalten. Für die gemeinsame
elterliche Sorge müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
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Die Eltern müssen einen
gemeinsamen Antrag stellen, wonach sie beide die gemeinsame elterliche
Sorge wünschen. Ein Elternteil allein kann die gemeinsame elterliche Sorge
nicht gegen den Willen der anderen Partei verlangen.
-
Es muss eine schriftliche
Vereinbarung über die Kinderbetreuung und die Kosten derselben vorliegen
(Betreuungsplan).
-
Die gemeinsame elterliche
Sorge muss mit dem Wohl des Kindes vereinbar sein. Dies wird vom Gericht
überprüft.
Besuchs- und
Ferienrecht
Derjenige
Elternteil, der die elterliche Sorge nicht zugeteilt erhält, hat in der
Regel einen Anspruch auf regelmässigen Kontakt mit den Kindern (Besuchs- und
Ferienrecht). Dieser Anspruch stellt gleichzeitig eine Pflicht dar. Hat ein
Elternteil das Besuchsrecht wiederholt nicht ausgeübt, kann ihm dieses Recht
wieder entzogen werden.
In der Praxis
hat sich ein Besuchs- und Ferienrecht eingebürgert, welches dem Berechtigten
ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende (Samstag und Sonntag), sowie
ein Ferienrecht von 2 bis 3 Wochen im Jahr einräumt. Von dieser Regel kann
jedoch bei Einigkeit der Eltern nach Belieben abgewichen werden.
Bei
Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht kann die
Vormundschaftsbehörde die Eltern ermahnen oder Anwesungen erteilen. Sie darf
das Besuchsrecht auch einfrieren oder aufheben; oder sie kann ein
begleitetes Besuchsrecht anordnen. Für solche Massnahmen sind allerdings
konkrete Anhaltspunkte für ein gefährdetes Wohlbefinden des Kindes nötig.
Kinderunterhalt
Den Unterhalt können
Sie berechnen unter:
www.unterhaltsrechner.ch
Die Eltern haben
gemeinsam für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Leben sie nicht mehr
beisammen (infolge Getrenntleben), dann hat derjenige Elternteil, der die
Kinder nicht unter seiner Obhut hat, dem anderen Elternteil einen
angemessenen Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen.
Für die Berechnug der Höhe des
Unterhaltsbeitrages gibt es unterschiedliche Methoden. Die sogenannte
Prozentregel orientiert sich am elterlichen Einkommen. Dabei beträgt der
Unterhaltsbeitrag für ein Kind 15% des elterlichen Monatseinkommens, für
zwei Kinder 20% bis 25% und für drei und mehr Kinder 30% bis 35%. Dies gilt
allerdings nur als Fausregel. Ferner geben die sogenannten Zürcher Tabellen
einen Anhaltspunkt zum Bedarf eines Kindes.
Die Unterhaltspflicht
der Eltern dauert bis zur Mündigkeit der Kinder (Erreichen des 18.
Lebensjahres). Befindet sich der Sprössling dann noch in Ausbildung, haben
die Eltern weiterhin für den Unterhalt aufzukommen, und zwar bis seine
Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen ist. Der Anspruch besteht direkt
vom Kind gegenüber den Eltern (und nicht zwischen den geschiedenen
Ehegatten).
Nachehelicher
Ehegattenunterhalt
Den Unterhalt können
Sie berechnen unter:
www.unterhaltsrechner.ch
Ist einem Ehegatten
nicht zuzumuten, dass er nach der Scheidung für den ihm gebührenden
Unterhalt selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte einen angemessenen
Beitrag zu leisten (Art. 125 ZGB).
Bei der Frage, ob eine
Unterhaltsrente geschuldet ist, sind folgende Kriterien von Bedeutung:
- Die Aufgabenteilung während der
Ehe.
- Die Dauer der Ehe.
- Die Lebensstellung während der
Ehe.
- Alter und Gesundheit der Eheleute.
- Einkommen und Vermögen der
Eheleute.
- Die Betreuung der Kinder: Wie
lange ist sie noch notwendig ? Welchen Umfang hat sie?
- Die berufliche Ausbildung und die
Erwerbsaussichten der Eheleute. Wie gross wird der finanzielle Aufwand für
jene Partei sein, die sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern hat ?
- Die Ansprüche der AHV und aus der
beruflichen Vorsorge.
Eine Unterhaltsrente ist
nur dann geschuldet, wenn die Ehe für die Ehegatten lebensprägend war.
Dauerte die Ehe nur kurz und war sie kinderlos, dann ist in der Regel keine
Unterhaltsrente geschuldet. Dauerte sie hingegen lang und wurden Kinder
gezeugt, dann ist in der Regel eine Unterhaltsrente geschuldet.
Für die Frage, wie hoch
diese Unterhaltsrente ist, sind die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten
ausschlaggebend. Von Bedeutung sind dabei das Einkommen beider Ehegatten
sowie die finanziellen Bedürfnisse (Kosten für Wohnung, Krankenkasse,
Steuern etc.). Anhand dieser Kriterien wird festgelegt, wieviel der
gebührende Unterhalt beträgt. Bei dieser Berechnung wird in die Zukunft
geblickt und beurteilt, inwiefern der unterhaltsberechtigte Ehegatte in
Zukunft für seinen gebührenden Unterhalt selber wird sorgen können.
Sind aus der Ehe keine
Kinder hervorgegangen, dann ist einem Ehegatten in der Regel sofort
zuzumuten, selber erwerbstätig zu sein und für seinen Unerhalt selber zu
sorgen. Eine Grenze kann hier das Alter darstellen, wenn ein Ehegatte
während vielen Jahren nicht erwerbstätig war, und nun in fortgeschrittenem
Alter wieder ins Erwerbsleben einsteigen sollte.
Sind in einer Ehe Kinder
vorhanden, so ist die Erwerbsfähigkeit der kinderbetreuenden Person
(meistens die Mutter) eingeschränkt. Je nach Alter der Kinder ist diese
Einschränkung grösser oder kleiner. Bei kleinen Kindern (11 Jahre und
jünger) geht man davon aus, dass der betreuenden Person neben den Kindern
keine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist. Bei Kindern von 10 Jahren und älter
geht man davon aus, dass eine 50%-Tätigkeit möglich sein sollte. Sind die
Kinder älter als 16 Jahre, nimmt man an, die Kinderbetreuung sei
abgeschlossen und eine Erwerbstätigkeit sei voll möglich.
Um eine konkrete
Unterhaltsberechnung vornehmen zu können, sind folgende Unterlagen nötig:
- Lohnausweis des letzten Jahres
(eventuell der letzten Jahre).
- aktuelle Lohnabrechnung.
- Bescheinigung über die Höhe der
Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge oder einer Freizügigkeitspolice.
- Ausweise über Lebensversicherungen
und die 3. Säule.
- Steuerunterlagen.
- Hypothekarzins- Bescheinigungen.
- Prämienabrechnungen für die
Krankenkasse und andere Versicherungen.
- Mietvertrag.
- Belege über die Kosten der Kinder
für Hobbys und Ausbildung.
Die genaue Höhe des
geschuldeten Unterhaltsbeitrages kann in der Regel nicht auf den Franken
genau im Voraus berechnet werden. Indes lassen sich Annäherungswerte mit
Hilfe von Berechnungstabellen erstellen. Hierfür konsultieren sie am besten
einen Anwalt.
Zu beachten ist, dass
sich die Ehegatten gegenseitig Auskunft und Einblick in ihre Einkommens- und
Vermögenslage geben müssen. Geschieht dies nicht freiwillig, können beide
Parteien eine Offenlegung durch das Gericht erzwingen.
Berufliche
Vorsorge
Seit Inkrafttreten des
neuen Scheidungsrechtes (1. Januar 2000) sind die von beiden Ehegatten
während der Dauer der Ehe angesparten Pensionskassenguthaben im Falle einer
Ehescheidung hälftig zu teilen.
Eine Ausnahme gilt dann,
wenn bei einem oder beiden Ehegatten bereits ein sogenannter „Vorsorgefall“
(Ausrichtung einer Alters- oder Invaliditätsrente etc.) eingetreten ist.
Dann kann auf die hälftige Teilung verzichtet werden, und es ist stattdessen
eine angemessene Entschädigung geschuldet.
Auf die hälftige Teilung
kann ferner dann verzichtet werden, wenn eine entsprechende Alters- und
Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.
Zu teilen sind die
Guthaben, welche in der Zeitdauer von der Heirat bis zur Scheidung (d.h. bis
zum Datum, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird ) angespart
wurden. Die Höhe dieser Guthaben sind bei den entsprechenden Pensionskassen
anzufragen. Auf entsprechende Anfrage hin stellt Ihnen die Pensionskasse
einen Ausweis über die während der Ehe angesparten Freizügigkeitsleistungen
aus. Dieser Ausweis ist beizubringen und dem Scheidungsbegehren beizulegen.
Diejenigen Guthaben,
welche unter dem Titel der 3a Säule (freiwilliges Sparen) angespart werden,
unterstehen - im Gegensatze zur AHV und zur Pensionskasse – dem ehelichen
Güterrecht. Deren Aufteilung richtet sich somit auch nach den Regeln des
ehelichen Güterrechts (vgl. dazu nachfolgend Ziffer).
Güterrecht
Wenn die Ehegatten
keinen andern Güterstand vereinbart haben, unterstehen sie dem Güterstand
der Errungenschaftsbeteiligung. Das grundlegende Merkmal dieses Güterstandes
ist, dass er das Vermögen in vier Bestandteile aufteilt: in Eigengut der
Ehefrau und des Ehemannes und Errungenschaft der Ehefrau und des Ehemannes.
In das Eigengut fallen dabei die persönlichen Utensilien, Erbschaften,
Genugtuungsansprüche und Vermögenswerte, die einem schon vor der Ehe
gehörten. Alles andere, d.h. Lohn, Renten, Ersparnisse aus Arbeitserwerb,
Erträge aus dem Eigengut etc. bilden die sogenannte Errungenschaft.
Wird die Ehe geschieden,
dann kann jeder Ehegatte sein Eigengut für sich behalten. Die gesamte
Errungenschaft unter den Ehegatten wird hälftig geteilt. Haben sich die
Ehegatten also zum Beispiel während der Ehe eine wertvolle Bildersammlung
aus ihrem Lohn erspart, dann ist diese wertmässig unter den Ehegatten
hälftig zu teilen. Wäre die Bildersammlung eine Erbschaft der Ehefrau
gewesen, dann könnte die Ehefrau die Bildersammlung auch nach der Scheidung
wertmässig für sich behalten.
Neben der Errungenschaft
gibt es noch den Güterstand der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung.
Diese Güterstände werden durch Ehevertrag begründet. Auf die Einzelheiten
dieser Güterstände kann hier nicht näher eingetreten werden.
3. Das
Scheidungsverfahren
Gerichtsstand
Die Scheidungsklage kann
entweder beim Gericht am eigenen Wohnsitz oder dem Gericht am Wohnsitz des
Ehepartners eingereicht werden. Ausschlaggebend ist der Wohnsitz im
Zeitpunkt der Einleitung der Klage. Ein Umzug während der Scheidung ändert
am einmal begründeten Gerichtsstand nichts mehr.
Verfahren
(Ablauf)
Die
Konventionalscheidung
Konnten sich die
Ehegatten in einer Scheidungskonvention über die Nebenfolgen der Scheidung
einigen (siehe Ziffer 1.1., einvernehmliche Scheidung), dann ist beim
zuständigen Gericht ein Scheidungsbegehren samt der abgeschlossenen
Scheidungskonvention einzureichen. Das Gericht lädt die Parteien daraufhin
zu einer Anhörung. Es hört die Ehegatten sowohl gemeinsam als auch getrennt
an. Ziel der Anhörung ist es, herauszufinden, ob die Zustimmung zur
Scheidung und zur Scheidungskonvention dem freien Willen eines jeden
Ehegatten entspricht und auf reiflicher Überlegung beruht. Darüber hinaus
prüft das Gericht, ob die Scheidungskonvention klar, vollständig und nicht
offensichtlich unangemessen ist.
Die Ehegatten müssen bei
der Anhörung persönlich anwesend sein. Die Sache kann nicht an den Anwalt
oder die Anwältin delegiert werden.
Falls minderjährige
Kinder da sind, prüft das Gericht, ob auch die Kinder anzuhören sind. Sind
diese nicht zu klein oder sprechen nicht andere wichtige Gründe dagegen,
dann werden auch die Kinder angehört. Das Gericht kann ferner beim Jugendamt
oder bei der Vormundschaftsbehörde Erkundigungen einziehen.
Wenn es um die Belange
der Kinder geht, darf sich das Gericht nicht nur auf die Aussagen der beiden
Eltern abstützen; es muss sich selbst von der Richtigkeit der gewählten
Lösung überzeugen. Unter bestimmten Umständen bestellt das Gericht für das
Kind einen eigenen Prozessvertreter. Dieser Prozessbeistand des Kindes wird
ebenfalls vor das Gericht geladen. Er kann auch selber Anträge stellen und
diese gegenüber dem Gericht vertreten. Diese Anträge müssen nicht mit
denjenigen der Eltern übereinstimmen.
Ist das Gericht nach der
Anhörung zum Schluss gekommen, dass es die Scheidung aussprechen kann, so
setzt es den Ehegatten eine Frist von zwei Monaten, innerhalb der sich die
Ehegatten die Scheidung und deren Nebenfolgen nochmals überlegen können.
Erst wenn die Ehegatten nach Ablauf dieser Bedenkfrist ihren
Scheidungswillen schriftlich bestätigt haben, spricht das Gericht die
Scheidung aus.
Das
streitige Scheidungsverfahren
Konnten sich die
Ehegatten über die Scheidung und deren Nebenfolgen nicht einigen, dann ist
ein normaler Zivilprozess über die Scheidung zu führen. Es ist diesfalls
beim zuständigen Gericht eine Scheidungsklage einzureichen. Das Verfahren
ist in der Regel schriftlich. Die Ehegatten haben bei diesem Verfahren
Anträge zu stellen, wie die Nebenfolgen der Scheidung ihres Erachtens
festgelegt werden sollen. Es ist zu empfehlen, sich bei diesem Verfahren
anwaltlich vertreten zu lassen.
Kosten /
unentgeltliche Prozessführung
Die Gerichtskosten
werden von den Gerichten entsprechend den kantonalen Gebührenordnungen
festgelegt. Sie liegen in der Regel zwischen CHF 1000.-- und CHF 3000.-- und
werden nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute und dem
Aufwand, den das Gericht mit der Scheidung hatte, festgesetzt. Dazu kommen
Schreib- und Zustellgebühren, welche sich nochmals auf ca. CHF 250.-- bis
CHF
500.-- belaufen.
Die Anwaltskosten
richten sich nach den kantonalen Honorarordnungen. Für streitige Scheidungen
beträgt das Anwaltshonorar als Faustregel ein Monatseinkommen des Klienten
oder der Gegenpartei. Je nach Schwierigkeit der Sache, der im Streit
stehenden Vermögenswerte oder der Dauer des Verfahrens können Zuschläge oder
Abzüge erfolgen. Bei einvernehmlichen Scheidungen - mittels Konvention - ist
das Honorar in der Regel niedriger. Es bestehen von Kanton zu Kanton
erhebliche Unterschiede.
Bei streitigen
Scheidungen werden die Gerichts- und Anwaltskosten grundsätzlich derjenigen
Partei auferlegt, die ganz oder teilweise mit ihren Begehren unterliegt. Bei
einverständlichen Scheidungen werden sie meist halbiert oder es wird der
Regelung gefolgt, die in der Scheidungskonvention festgelegt ist.
Eheleute, welche nicht
über die finanziellen Mittel verfügen, die Gerichts- und Anwaltskosten
selber zu bezahlen, können beim zuständigen Gericht ein Begehren um die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellen. Wird dieses Gesuch
bewilligt, dann übernimmt der Staat die Gerichts- und Anwaltskosten. Die
Anforderungen, welche die Gerichte an die verlangte „Mittellosigkeit“
stellen, sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich. |