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(Die
nachfolgenden Ausführungen beinhalten Merkpunkte für den juristischen Laien,
und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
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Vorbemerkungen
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Die Trennungsvoraussetzungen
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Die aussergerichtliche Trennung
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Die Trennung übers Gericht
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Die Kinderzuteilung
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Besuchs- und Ferienrecht
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Zuteilung der Wohnung
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Güterrecht / Zuteilung des Hausrates
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Kinderunterhalt
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Ehegatenunterhalt
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Steuern
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Ende der Trennung
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Anhang: Berechnung von Unterhaltsbeiträgen
1. Vorbemerkungen
Der erste Schritt in einer ehelichen Auseinandersetzung ist
in der Regel, dass ein Ehepartner die eheliche Wohnung verlässt. Dieser
Schritt wird in der Rechtssprache „Getrenntleben“ genannt. Die nachfolgenden
Ausführungen handeln davon, welche rechtlichen Konsequenzen dieses
Getrenntleben nach sich zieht, welche Belange einer rechtlichen Regelung
bedürfen und wie das Getrenntleben zu regeln ist.
2. Die Trennungsvoraussetzungen
Die Berechtigung zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ist fast immer
gegeben. Art. 175 ZGB schreibt vor, dass ein Ehepartner den gemeinsamen
Haushalt auflösen darf, wenn das weitere Zusammenleben eine ernstliche
Gefährdung seiner Persönlichkeit, seiner wirtschaftlichen Sicherheit oder
des Wohls der ganzen Familie nach sich ziehen würde. Ferner darf ein
Ehegatte den gemeinsamen Haushalt aufheben, wenn er im Hinblick auf die von
ihm gewünschte (spätere) Scheidung einen unverrückbaren Trennungswillen
äussert. Die Gerichte sehen diese Voraussetzungen in der Praxis fast immer
als gegeben, insbesondere die Gefährdung des Wohls der Familie.
3. Die aussergerichtliche Trennung
Ehegatten
haben die Möglichkeit, die rechtlichen Folgen ihres Getrenntlebens entweder
über das Gericht oder aussergerichtlich zu regeln.
Besteht zwischen den Ehegatten noch ein gewisses Vertrauen
und können sie nach wie vor miteinander kommunizieren, dann empfiehlt sich
eine aussergerichtliche Trennung. Meistens wird es als unangenehm empfunden,
die gemeinsamen ehelichen Belange vor einem Gericht ausbreiten zu müssen.
Die aussergerichtliche Trennung wird mittels einer sogenannten
Getrenntlebensvereinbarung getroffen. Dies ist ein Vertrag, in welchem
die Ehegatten die Modalitäten ihres Getrenntlebens schriftlich festhalten.
Die Getrenntlebensvereinbarung enthält Regelungen über die eheliche Wohnung,
den Hausrat, die Kinder, das Besuchsrecht, die Unterhaltsbeiträge, die
Steuern und alles weitere, was von Belang ist. Sind die Ehegatten in einem
späteren Zeitpunkt mit der Vereinbarung nicht mehr einverstanden, steht es
ihnen frei, das Eheschutzgericht anzurufen und eine Änderung der
Vereinbarung zu verlangen. Sie können sich auch selber über neue Konditionen
des Getrenntlebens einigen.
Aussergerichtliche Trennungsvereinbarungen sind rechtlich
verbindlich. So können zum Beispiel die vereinbarten Unterhaltsbeiträge
notfalls auf dem Betreibungsweg eingefordert werden. Die Vereinbarungen sind
jedoch von kurzem zeitlichen Bestand, d.h. sie können via das zuständige
Gericht aufgehoben oder abgeändert werden, wenn ein Ehegatte der Auffassung
ist, die Vereinbarung entspreche nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten.
Die Getrenntlebensvereinbarung ist strikte zu trennen von der
Scheidung. Sie sagt über die Verhältnisse bei einer Scheidung nichts aus.
Sie regelt ausschliesslich den Zustand des faktischen Getrenntlebens, ohne
dass die Ehe bereits geschieden wäre.
Die aussergerichtliche Trennung hat auch Nachteile: Besteht
bereits bei Abschluss der Getrenntlebensvereinbarung die Gefahr, dass der
zahlungspflichtige Ehepartner die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen wird,
dann empfiehlt sich eine Trennung übers Gericht. Denn nur mit einem
Gerichtsurteil kann die staatliche Alimenteninkassohilfe oder
Alimentenbevorschussung in Anspruch genommen werden. Ferner kann auch bei AHV-Bezügern eine gerichtliche
Trennung von Vorteil sein, um in den Genuss von höheren Einzelrenten zu
gelangen. Schliesslich müssen bei einer aussergerichtlichen Trennung die
Kosten eines Anwaltes stets selber berappt werden, sie können nicht - etwa
mittels Kostenerlass - dem Staat überbunden werden.
Es ist also in jedem Fall sorgfältig abzuwägen, ob der Weg
übers Gericht oder der aussergerichtliche Weg eingeschlagen werden soll.
In jedem Fall empfiehlt es sich, private Vereinbarungen
schriftlich festzuhalten.
4. Die Trennung übers Gericht
Bei der Trennung übers Gericht regelt das Eheschutzgericht,
meistens ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin, die Folgen des
Getrenntlebens. Das Verfahren wird Eheschutz-Verfahren genannt. Das Gericht
wird tätig auf Ersuchen eines der Ehegatten.
Das Verfahren ist einfach und rasch.
Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz eines der Ehegatten
(Art. 15 des Gerichtsstandsgesetzes).
Das Gericht entscheidet über die Folgen des Getrenntlebens
auf der Grundlage der ihm eingereichten Unterlagen und in der Regel gestützt
auf eine persönliche Anhörung der Ehegatten.
Das Gericht kann auch Ermahnungen an einen pflichtvergessenen
Ehegatten aussprechen. So kann es einen Ehemann oder eine Ehefrau ermahnen,
nichts mehr auf Kredit zu kaufen, einer bestimmten Ausbildung des Kindes
zuzustimmen, sich ärztlich behandeln zu lassen oder eine Eheberatung
aufzusuchen.
Sind die Ehegatten ausserstande, die Gerichts- und
Anwaltskosten aus eigenen Mitteln zu bezahlen, dann kann der sogenannte
Kostenerlass beantragt werden. Dem Gericht muss die Hablosigkeit (meistens
mittels einer staatlichen Bescheinigung) nachgewiesen werden. Diesfalls
werden die Gerichts- und Anwaltskosten vom Staat übernommen.
Sind sich die Ehegatten über die Folgen des Getrenntlebens
einig, und möchte ein Ehegatte in den Genuss der in Ziffer 3 (unten)
genannten Vorteile eines Gerichtsurteils gelangen, dann kann dem Gericht
auch eine beidseitig unterzeichnete Getrenntlebensvereinbarung zur
Genehmigung eingereicht werden. Auf diese Weise können alle Ziele erreicht
werden: Gerichtsurteil und einvernehmliche Lösung.
5. Die Kinderzuteilung
Auch nach der Trennung behalten beide Eltern das Sorgerecht
für ihre Kinder. Das Gesetz geht davon aus, dass Eltern und Kinder später
wieder zu einer geeinten Familie zusammenfinden. Trotzdem muss entschieden
werden, wer für die Dauer der Trennung die Obhut über die Kinder erhalten
soll. Können sich die Ehegatten darüber nicht einigen, wird die Obhut
demjenigen Ehegatten zugeteilt, der am ehesten dazu in der Lage ist, eine
umfassende Betreuung für die Kinder zu bieten und für eine gedeihliche
Entwicklung zu sorgen. In der überwiegenden Zahl der Fälle ist dies die
Mutter.
Der Elternteil, dem die Obhut über die Kinder zugesprochen
wird, entscheidet in eigener Verantwortung über Fragen der täglichen
Fürsorge, Pflege und Erziehung. Gewichtige Fragen aber, etwa zu schweren
ärztlichen Eingriffen, zur Schul- oder Berufswahl, zur religiösen Erziehung,
darf er nicht alleine entscheiden, da der Ehepartner weiterhin Mit-inhaber
der elterlichen Sorge ist. Der andere Ehepartner hat in solchen Fällen ein
Mitspracherecht.
6. Besuchs- und Ferienrecht
Derjenige
Elternteil, der die elterliche Obhut nicht zugeteilt erhält, hat in der
Regel einen Anspruch auf regelmässigen Kontakt mit den Kindern (Besuchs- und
Ferienrecht). Dieser Anspruch stellt gleichzeitig eine Pflicht dar. Hat ein
Elternteil das Besuchsrecht wiederholt nicht ausgeübt, kann ihm dieses Recht
wieder entzogen werden.
In der Praxis
hat sich ein Besuchs- und Ferienrecht eingebürgert, welches dem Berechtigten
ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende (Samstag und Sonntag), sowie
ein Ferienrecht von 2 bis 3 Wochen pro Jahr einräumt. Von dieser Regel kann
jedoch bei Einigkeit der Eltern nach Belieben abgewichen werden.
Bei
Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht kann die
Vormundschaftsbehörde die Eltern ermahnen oder Anweisungen erteilen. Sie
darf das Besuchsrecht auch einfrieren oder aufheben; oder sie kann ein
begleitetes Besuchsrecht anordnen. Für solche Massnahmen sind allerdings
konkrete Anhaltspunkte für ein gefährdetes Wohlbefinden des Kindes nötig.
7. Zuteilung der Wohnung
Bei
einer Trennung stellt sich die Frage, wer in der bisherigen ehelichen
Wohnung bleiben kann, und wer auszuziehen hat. Beim Entscheid, wem die
bisherige eheliche Wohnung zugeteilt wird, achtet das Gericht darauf, wem
die Wohnung besser dient. In der Regel wird die Wohnung demjenigen
Elternteil zugesprochen, der die Kinder bei sich hat. Bei kinderlosen Ehen
hat in der Regel derjenige Partner auszuziehen, dem der Umzug am ehesten
zuzumuten ist. Nicht entscheidend ist bei der Zuteilung der Wohnung, wer
Eigentümer(in) oder Mieter(in) der Wohnung ist.
Derjenige Ehegatte, der ausziehen muss, erhält vom Gericht in der Regel eine
angemessene Auszugsfrist. Sind schwere eheliche Spannungen vorhanden, wird
die Auszugsfrist kurz angesetzt. Besteht immer noch ein gewisses
Einvernehmen unter den Ehegatten, wird die Frist eher länger angesetzt.
Mitberücksichtigt wird bei der Auszugsfrist auch die Schwierigkeit, eine
neue Wohnung zu finden.
Über die bisherige Familienwohnung können die Eheleute auch
nach der Trennung nur gemeinsam verfügen. So kann zum Beispiel ein Ehegatte
nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen den Mietvertrag kündigen, das
Haus oder die Wohnung veräussern oder die Rechte an den Wohnräumen
beschränken. Wird die Zustimmung grundlos verweigert, dann kann das Gericht
angerufen werden.
Der Vermieter andererseits kann die bisherige Familienwohnung
nicht durch ein Schreiben nur an einen Ehegatten kündigen. Er muss die
Kündigung vielmehr nach wie vor an beide richten. Unabhängig davon, auf wen
der Mietvertrag lautet, haben beide Eheleute die Möglichkeit, eine
Erstreckung des Mietverhältnisses zu verlangen.
8. Güterrecht / Zuteilung des Hausrates
Zieht
ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung aus, werden die Vermögenswerte der
Ehegatten noch nicht definitiv aufgeteilt. Dies ist der (allfälligen
späteren) Scheidung vorbehalten. Es findet beim Getrenntleben also noch
keine sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung statt.
Beim Getrenntleben stehen im Zusammenhang mit den ehelichen Vermögenswerten
die Sicherungsmassnahmen im Vordergrund. Solche können nötig werden, wenn
ein Ehegatte sein Vermögen verschleudert oder auf die Seite schafft. Besteht
eine ernsthafte Gefahr für die wirtschaftliche Sicherheit des andern
Ehegatten, oder sind Vermögensansprüche gefährdet, dann kann das Gericht
entsprechende Sicherungsmassnahmen anordnen. Es kann zum Beispiel
Verfügungssperren anordnen oder die Gütertrennung anordnen. Bei der
Gütertrennung muss nachgewiesen werden, dass eine Gefährdung der
wirtschaftlichen Interessen eines Ehegatten gegeben ist, und diese
Gefährdung nur durch die Gütertrennung abgewendet werden kann.
Während des Getrenntlebens werden die Wohn- und
Haushaltsgegenstände nur vorübergehend aufgeteilt. Wem was gehört, spielt
bei der Aufteilung eine weit geringere Rolle als die Überlegung, wer was
mehr braucht: Der Elternteil, der mit den Kindern in der ehelichen Wohnung
bleibt, hat in der Regel mehr Hausrat nötig, als derjenige, der auszieht.
Dasselbe gilt zum Beispiel für das Auto; ist ein Ehegatte dringend auf das
Auto angewiesen (zum Beispiel aus beruflichen Gründen), hat er ein grösseres
Interesse an der Zuweisung des Autos als der andere. Demjenigen Ehegatten,
der auszieht, wird in der Regel erlaubt, seine persönlichen Effekten sowie
einen Teil des entbehrlichen Hausrates oder Mobiliars mitzunehmen (z.B. ein
Bett, einen Teil des Geschirrs einen zweiten TV-Apparat usw.).
Bei den Bankkonti empfiehlt sich aus
Praktikabilitätsüberlegungen, eine Zuteilung vorzunehmen. Obwohl im Zuge der
Trennung noch keine definitive Aufteilung der Vermögenswerte stattfindet,
kann es der Klarheit dienen, wenn jeder Ehegatte ab dem Trennungszeitpunkt
über seine eigenen Konti verfügt. Entsprechend sollte bei den Konti geregelt
werden, auf wessen Namen sie inskünftig lauten, ferner sollten allfällige
Vollmachten zugunsten des anderen Ehepartners gelöscht werden.
In den meisten Fällen können sich die Ehegatten über die
Aufteilung des Hausrates einigen. Kann eine solche Einigung nicht erzielt
werden, muss der Richter entscheiden.
9. Kinderunterhalt
Den Unterhalt können
Sie berechnen unter:
www.unterhaltsrechner.ch
Das Zivilgesetzbuch verpflichtet die Eltern, gemeinsam und in gleicher Weise
für die Kinder zu sorgen. Daran ändert sich auch durch das Getrenntleben
nichts.
Der obhutsberechtigte Ehegatte, in der Regel die Mutter, leistet seinen
Beitrag durch Pflege und Erziehung; der nicht obhutsberechtigte Ehegatte, in
der Regel der Vater, sorgt für den finanziellen Unterhalt der Kinder.
Für die Frage, wie hoch die Unterhaltsbeiträge an die Kinder sind, nennt das
Zivilgesetzbuch keine konkreten Zahlen. Es erklärt nur, dass bei der
Berechnung die Bedürfnisse des Kindes, die Lebensstellung und
Leistungsfähigkeit der Eltern und zusätzlich allfällige Einkünfte und
Vermögen des Kindes zu berücksichtigen seien.
Als Faustregel hat sich eingebürgert, dass der zahlungspflichtige Ehegatte
für ein Kind 15% des elterlichen Einkommens, für zwei Kinder 25% des
elterlichen Einkommens, und für drei und mehr Kinder 33% des elterlichen
Einkommens zu bezahlen hat. Dies dient allerdings nur als Richtlinie. Ferner
geben die sogenannten Zürcher Tabellen einen Anhaltspunkt zum Bedarf eines
Kindes. In jedem Fall hat eine Unterhaltsberechnung zu erfolgen (siehe dazu
nachstehend den Anhang in Ziffer 13, Berechnung von Unterhaltsbeiträgen).
10. Ehegattenunterhalt
Den Unterhalt können
Sie berechnen unter:
www.unterhaltsrechner.ch
Anspruch auf finanzielle Unterstützung hat die wirtschaftlich
schwächere Seite, die ihren angemessenen Lebensunterhalt nicht mit eigenen
Einkünften decken kann. Mit den Alimentenzahlungen soll erreicht werden,
dass Frau und Mann nach der Trennung in etwa den gleichen Lebensstandard
weiterpflegen können.
In der Praxis
besteht eine relativ klare Regelung für die Berechnung der Höhe der
Unterhaltsbeiträge. Im Anhang in Ziffer 13 finden Sie ein
Berechnungsformular (inklusive Anleitung), mit welchem Sie selber die Höhe
der Unterhaltsbeiträge berechnen können. Die Anleitung zeigt Ihnen, wie
diese Berechnung vorzunehmen ist. Das Vorgehen sieht vom Prinzip her so aus,
dass in einem ersten Schritt der Grundbedarf je von Ehemann und Ehefrau
berechnet wird. In einem zweiten Schritt werden die Einkommensverhältnisse
je von Ehemann und Ehefrau festgestellt. Anhand dieser beiden Grössen
(Grundbedarf beider Ehegatten minus Einkommen beider Ehegatten) stellt sich
heraus, ob den Ehegatten ein sogenannter Überschuss verbleibt, oder ob eine
sogenannte Unterdeckung gegeben ist. Verbleibt ein Überschuss, dann wird
dieser unter den Ehegatten aufgeteilt. Anhand von Grundbedarf, Einkommen und
allfälligem Überschuss wird dann am Schluss der konkrete Unterhaltsbeitrag
errechnet. Die Schlusszahl beinhaltet sowohl den Ehegattenunterhalt als auch
den Kinderunterhalt. Wie in Ziffer 13 dargestellt, wird von der Schlusszahl
dann der Kinderunterhalt abgezogen, woraus als Differenz der
Ehegattenunterhalt resultiert. (Siehe zur Unterhaltsberechnung den Anhang in
Ziffer 13, Berechnung von Unterhaltsbeiträgen)
Folgende Unterlagen sollten für eine Unterhaltsberechnung vorliegen:
Lohnausweis des letzten Jahres (eventuell der letzten Jahre).
aktuelle Lohnabrechnung.
Steuerunterlagen.
Mietvertrag, evtl. Hypothekarzins- Bescheinigungen.
Krankenkassenausweise.
Bescheinigungen über sonstige Versicherungen.
Belege über die Kosten der Kinder für Hobbys und Ausbildung.
Jede Seite ist verpflichtet, der anderen Auskunft
über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu geben. Tut sie dies nicht
freiwillig, können entsprechende Auskünfte über das Gericht eingefordert
werden.
Sehr umstritten ist beim Getrenntleben jeweils die Frage,
inwieweit ein Ehegatte (in der Regel die Ehefrau) dazu verpflichtet werden
kann, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bestehende
Erwerbstätigkeit aufzustocken. Sind aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen,
dann ist einem Ehegatten in der Regel sofort zuzumuten, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen und für den eigenen Unerhalt selber zu sorgen.
Eine Grenze kann hier das Alter darstellen, wenn ein Ehegatte während vielen
Jahren nicht erwerbstätig war, und nun in fortgeschrittenem Alter wieder ins
Erwerbsleben einsteigen sollte.
Sind in einer Ehe Kinder
vorhanden, so ist die Erwerbsfähigkeit der kinderbetreuenden Person
(meistens die Mutter) eingeschränkt. Je nach Alter der Kinder ist diese
Einschränkung grösser oder kleiner. Bei kleinen Kindern (10 Jahre und
jünger) geht man davon aus, dass der betreuenden Person neben der
Kindererziehung keine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist. Bei Kindern von 10 bis 16
Jahren geht man davon aus, dass eine 50%-Tätigkeit möglich sein
sollte. Sind die Kinder älter als 16 Jahre, nimmt man an, die
Kinderbetreuung sei abgeschlossen und eine Erwerbstätigkeit sei voll
möglich.
Da im Eheschutzverfahren grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass die
Familie wieder zusammenfindet, übt das Gericht eine gewisse Zurückhaltung,
an bisherigen Usanzen, insbesondere an der bisherigen Rollenverteilung
während bestehendem Zusammenleben, etwas zu ändern.
11. Steuern
Sobald die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben haben, können sie
bei der zuständigen Steuerverwaltung die getrennte Veranlagung beantragen.
Je nach Kanton wird hierfür entweder eine gemeinsam unterzeichnete
Getrenntlebensvereinbarung oder eine Bestätigung des Gerichtes über das
Getrenntleben oder eine Wohnsitzbescheinigung verlangt.
Ab der getrennten Veranlagung muss jeder Ehegatte seine eigenen Steuern
bezahlen. Derjenige Ehegatte, welche Unterhaltsbeiträge bezahlen muss, kann
diese von seinem steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Derjenige Ehegatte,
welcher Unterhaltsbeiträge erhält, muss diese bei seinem Einkommen
versteuern.
Insgesamt bringt die getrennte steuerliche Veranlagung eine
Steuerentlastung, da sich die Progression auf zwei kleinen Einkommen weniger
stark auswirkt, als auf einem grossen Einkommen.
Den Ehegatten ist zu empfehlen, in der Getrenntlebensvereinbarung auch eine
Regelung hinsichtlich der Steuern zu treffen, insbesondere von wem und in
welchem Verhältnis die Steuern desjenigen Jahres zu tragen sind, in dem die
Trennung erfolgt.
12. Ende der Trennung
Wollen beide Eheleute wieder zusammenziehen und die Trennung beenden, ist
kein neuer Gang zum Gericht notwendig. Gerichtliche Massnahmen fallen ohne
weiteres dahin (mit Ausnahme einer allenfalls angeordneten Gütertrennung).
13. Anhang: Berechnung von
Unterhaltsbeiträgen:
A. Formular
Grundbedarf (in Franken pro Monat):
Ehemann Ehefrau
Grundbetrag
Alleinstehender Schuldner Fr. 1100
Alleinerziehender Schuldner mit Unterstützungpfl. Fr. 1250
Personen in dauernder Hausgemeinschaft Fr. 1550
Pro Kind bis 6
Fr. 250
7 bis
12 Fr. 350
über
12 Fr. 500 |
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Miete /
Hypothek
ohne Amortisation, inklusive Heizkosten (Strom und Gas für Licht und
Kochen in Grundbetrag) |
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Sozialbeiträge und Versicherungen,
soweit nicht vom Lohn abgezogen (AHV, Krankenkasse, BVG, UVG,
Berufsverbände) |
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Berufsauslagen
(Mehrnahrung, auswärtige Verpflegung, Berufskleidung, Arbeitsweg) |
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Alimente
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Drittbetreuungs- und
Schulungskosten Kinder
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Auslagen
für Arzt, Arznei, Geburt, Wartung, Pflege, Wohnungswechsel (wenn
unmittelbar bevorstehend) |
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Schuldzinsen,
Abzahlungen
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Laufende Steuern
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GRUNDBEDARF TOTAL
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Einkommen
(in Franken pro Monat):
Einkommen, inklusive
13. Monatslohn / Gratifikation
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Zusatzeinkommen / Vermögensertrag |
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EINKOMMEN TOTAL |
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Einkommen beider
Ehegatten, total
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Grundbedarf beider Ehegatten, total |
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Überschuss |
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Anteil
Überschuss |
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Grundbedarf
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½
Überschuss |
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Total
Anspruch am ehelichen Einkommen |
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./.
Einkommen |
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UNTERHALTSANSPRUCH |
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B.
Anleitung zum Ausfüllen des Formulars (Erstellen einer
Unterhaltsberechnung):
I.
Berechnung des Grundbedarfes von Ehemann und Ehefrau
1. Beginnen Sie mit der Berechnung des Grundbedarfes je von Ehemann
und Ehefrau. Die Angaben sind jeweils bezogen auf einen Monat zu machen.
2. Beim Grundbetrag füllen Sie den im Formular links
genannten Betrag für den Ehegatten ein; bei einem alleinstehenden Ehegatten
sind dies Fr. 1'100.00, beim Ehegatten mit den Kindern Fr. 1'250.00. Für
jedes Kind kommt noch der jeweilige Kindergrundbetrag (je nach Alter des
Kindes) hinzu. Es bestehen hier allerdings von Kanton zu Kanton
Unterschiede.
3. Bei der Miete füllen Sie den jeweiligen Mietzins ein. Die
Nebenkosten sind zum Mietzins hinzuzuzählen. Besitzen Sie Wohneigentum,
füllen Sie beim Mietzins die jeweilige hypothekarische Belastung zuzüglich
Nebenkosten ein.
4. Bei den Sozialbeiträgen und Versicherungen setzen Sie den
jeweiligen Krankenkassenbeitrag ein. Bei demjenigen Ehegatten, welcher die
Kinder bei sich hat, setzten Sie zusätzlich die Krankenkassenbeiträge der
jeweiligen Kinder ein.
5. Bei den Berufsauslagen sind solche Kosten einzusetzen, die
im Zuge der Berufsausübung zwingend anfallen (etwa Berufskleidung,
auswärtige Verpflegung, Arbeitsweg etc.). In der Regel sind hier die Kosten
für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu nennen.
6. Unter Alimente sind solche Zahlungen zu nennen, die Sie
einem früheren Ehepartner oder Kindern aus einer früheren Ehe zu leisten
haben.
7. Unter Drittbetreuungs- und Schulungskosten fallen Ausgaben
im Zusammenhang mit der Betreuung der Kinder (z.B. Krippe, Hütedienste
etc.), mit Schulungskosten (z.B. Privatschule, Stützunterricht etc.) oder
mit Freizeitaktivitäten der Kinder (z.B. Musikunterricht, Sportkurse etc.)
an.
8. Die Auslagen für Arzt, Arznei etc. sind in der Regel durch
die Krankenkasse abgedeckt. Sofern Sie bei der Krankenkasse einen
Selbstbehalt haben, und diesen jeweils ausschöpfen, nennen Sie den
Selbstbehalt pro Monat.
9. Bei den Schuldzinsen und Abzahlungen sind Ausgaben für
Kleinkredite, Darlehen und Leasingverträge zu nennen.
10. Unter den laufenden Steuern sind diejenigen Steuern
anzugeben, die Sie nach Aufnahme des Getrenntlebens zu bezahlen haben.
Beachten Sie dabei, dass der alimentenverpflichtete Ehegatte die Alimente
von seinem steuerbaren Einkommen abziehen kann, der alimentenberechtigte
Ehegatte sie bei seinem Einkommen versteuern muss.
11. Beim Grundbedarf Total zählen Sie alle vorgenannten
Positionen zusammen, woraus sich der Grundbedarf je von Ehemann und Ehefrau
ergibt.
II. Berechnung der Einkommen von
Ehemann und Ehefrau
12. Beim Einkommen ist das Monatseinkommen je von Ehemann und Ehefrau
einzusetzen. Wird das Einkommen 13. mal pro Jahr ausbezahlt, ist der 13.
Monatslohn anteilsmässig (durch 12) zum Monatseinkommen hinzuzuzählen.
Hinzuzuzählen sind ferner anteilsmässig (durch 12) jegliche weiteren
Lohnbestandteile, wie etwa Gratifikationen, Boni, Sitzungsgelder etc.
13. Beim Vermögensertrag ist der Ertrag aus Wertschriften oder aus
Liegenschaften einzusetzen.
14. Am Schluss ergibt sich ein Totaleinkommen je von Ehemann und
Ehefrau.
III. Berechnung des
Unterhaltsbeitrages
15. Für die Berechnung des geschuldeten Unterhaltsbeitrages gehen Sie
wie folgt vor: Zählen Sie zunächst das Einkommen von Ehemann und Ehefrau
zusammen, was das Gesamteinkommen der Familie ergibt. Zählen Sie in der
Folge den Grundbedarf von Ehemann und Ehefrau zusammen, was den
Gesamtgrundbedarf der Familie ergibt. Ziehen Sie in der Folge den
Gesamtgrundbedarf vom Gesamteinkommen ab, was entweder einen Überschuss oder
eine Unterdeckung ergibt.
16. Ergibt sich ein Überschuss, gehen Sie wie folgt vor: Verteilen Sie
den Überschuss auf Ehemann und Ehefrau. Sind keine Kinder vorhanden, ist der
Überschuss auf beide Ehepartner je hälftig zu verteilen. Sind Kinder
vorhanden, steht dem obhutsberechtigten Ehepartner in der Regel zwei Drittel
des Überschusses zu, dem anderen ein Drittel. Zählen Sie den Anteil am
Überschuss eines jeden Ehegatten zu seinem jeweiligen Grundbedarf hinzu.
Dies ergibt seinen Anspruch am ehelichen Einkommen. Von seinem Anspruch auf
das eheliche Einkommen ziehen Sie sein eigenes Einkommen ab, was den
geschuldeten Unterhaltsbeitrag ergibt. Führen Sie diese Rechnung je
bei Ehemann und Ehefrau durch, es muss sich am Schluss bei beiden dieselbe
Zahl (einmal im Minus und einmal im Plus) ergeben (daran können Sie
feststellen, ob Sie richtig gerechnet haben).
17. Ergibt sich eine Unterdeckung, dann ist wie folgt vorzugehen: Bei
einer Unterdeckung gilt der Grundsatz, dass der Unterhaltsverpflichtete sein
eigenes Existenzminimum behalten darf. Er hat nur denjenigen Teil seines
Einkommens als Unterhalt zu bezahlen, welcher sein Existenzminimum
übersteigt. Der Unterhaltsbeitrag ist mithin so zu errechnen, dass vom
Einkommen des Unterhaltsverpflichteten sein Grundbedarf abgezogen wird.
Diese Zahl ergibt den Unterhaltsbeitrag. Reicht dieser nicht zur
Deckung des Grundbedarfes des anderen Ehegatten aus, dann sind beim
Grundbedarf des Unterhaltsverpflichteten die Steuern abzuziehen, was den
Unterhaltsbeitrag entsprechend erhöht.
IV. Aufteilung zwischen
Kinderunterhalt und Ehegattenunterhalt
18. Der vorstehend errechnete Unterhaltsbeitrag stellt den
Gesamtunterhaltsbeitrag dar, den der Verpflichtete dem Berechtigten bezahlen
muss. In einem letzten Schritt ist nun eine Aufteilung zwischen
Kinderunterhalt und Ehegattenunterhalt vorzunehmen. Die Aufteilung ist wie
folgt zu machen. Zunächst ist der Kinderunterhaltsbeitrag festzustellen.
Dieser beträgt als Faustregel bei einem Kind 15% des Monatseinkommens des
Verpflichteten, bei zwei Kindern insgesamt 25% des Monatseinkommens des
Verpflichteten, und bei drei Kindern und mehr insgesamt 33% des
Monatseinkommens des Verpflichteten. Zieht man den Kinderunterhaltsbeitrag
vom Gesamtunterhalt ab, so verbleibt der Ehegattenunterhalt. |