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Wegweiser Getrenntleben

           
           
 

(Die nachfolgenden Ausführungen beinhalten Merkpunkte für den juristischen Laien, und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit)

  1. Vorbemerkungen
  2. Die Trennungsvoraussetzungen
  3. Die aussergerichtliche Trennung
  4. Die Trennung übers Gericht
  5. Die Kinderzuteilung
  6. Besuchs- und Ferienrecht
  7. Zuteilung der Wohnung
  8. Güterrecht / Zuteilung des Hausrates
  9. Kinderunterhalt
  10. Ehegatenunterhalt
  11. Steuern
  12. Ende der Trennung
  13. Anhang: Berechnung von Unterhaltsbeiträgen

1.   Vorbemerkungen

Der erste Schritt in einer ehelichen Auseinandersetzung ist in der Regel, dass ein Ehepartner die eheliche Wohnung verlässt. Dieser Schritt wird in der Rechtssprache „Getrenntleben“ genannt. Die nachfolgenden Ausführungen handeln davon, welche rechtlichen Konsequenzen dieses Getrenntleben nach sich zieht, welche Belange einer rechtlichen Regelung bedürfen und wie das Getrenntleben zu regeln ist.

2.   Die Trennungsvoraussetzungen

Die Berechtigung zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ist fast immer gegeben. Art. 175 ZGB schreibt vor, dass ein Ehepartner den gemeinsamen Haushalt auflösen darf, wenn das weitere Zusammenleben eine ernstliche Gefährdung seiner Persönlichkeit, seiner wirtschaftlichen Sicherheit oder des Wohls der ganzen Familie nach sich ziehen würde. Ferner darf ein Ehegatte den gemeinsamen Haushalt aufheben, wenn er im Hinblick auf die von ihm gewünschte (spätere) Scheidung einen unverrückbaren Trennungswillen äussert. Die Gerichte sehen diese Voraussetzungen in der Praxis fast immer als gegeben, insbesondere die Gefährdung des Wohls der Familie.

3.   Die aussergerichtliche Trennung

Ehegatten haben die Möglichkeit, die rechtlichen Folgen ihres Getrenntlebens entweder über das Gericht oder aussergerichtlich zu regeln.

Besteht zwischen den Ehegatten noch ein gewisses Vertrauen und können sie nach wie vor miteinander kommunizieren, dann empfiehlt sich eine aussergerichtliche Trennung. Meistens wird es als unangenehm empfunden, die gemeinsamen ehelichen Belange vor einem Gericht ausbreiten zu müssen. Die aussergerichtliche Trennung wird mittels einer sogenannten Getrenntlebensvereinbarung getroffen. Dies ist ein Vertrag, in welchem die Ehegatten die Modalitäten ihres Getrenntlebens schriftlich festhalten. Die Getrenntlebensvereinbarung enthält Regelungen über die eheliche Wohnung, den Hausrat, die Kinder, das Besuchsrecht, die Unterhaltsbeiträge, die Steuern und alles weitere, was von Belang ist. Sind die Ehegatten in einem späteren Zeitpunkt mit der Vereinbarung nicht mehr einverstanden, steht es ihnen frei, das Eheschutzgericht anzurufen und eine Änderung der Vereinbarung zu verlangen. Sie können sich auch selber über neue Konditionen des Getrenntlebens einigen.

Aussergerichtliche Trennungsvereinbarungen sind rechtlich verbindlich. So können zum Beispiel die vereinbarten Unterhaltsbeiträge notfalls auf dem Betreibungsweg eingefordert werden. Die Vereinbarungen sind jedoch von kurzem zeitlichen Bestand, d.h. sie können via das zuständige Gericht aufgehoben oder abgeändert werden, wenn ein Ehegatte der Auffassung ist, die Vereinbarung entspreche nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten.

Die Getrenntlebensvereinbarung ist strikte zu trennen von der Scheidung. Sie sagt über die Verhältnisse bei einer Scheidung nichts aus. Sie regelt ausschliesslich den Zustand des faktischen Getrenntlebens, ohne dass die Ehe bereits geschieden wäre.

Die aussergerichtliche Trennung hat auch Nachteile: Besteht bereits bei Abschluss der Getrenntlebensvereinbarung die Gefahr, dass der zahlungspflichtige Ehepartner die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen wird, dann empfiehlt sich eine Trennung übers Gericht. Denn nur mit einem Gerichtsurteil kann die staatliche Alimenteninkassohilfe oder Alimentenbevorschussung in Anspruch genommen werden. Ferner kann auch bei AHV-Bezügern eine gerichtliche Trennung von Vorteil sein, um in den Genuss von höheren Einzelrenten zu gelangen. Schliesslich müssen bei einer aussergerichtlichen Trennung die Kosten eines Anwaltes stets selber berappt werden, sie können nicht - etwa mittels Kostenerlass - dem Staat überbunden werden.

Es ist also in jedem Fall sorgfältig abzuwägen, ob der Weg übers Gericht oder der aussergerichtliche Weg eingeschlagen werden soll.

In jedem Fall empfiehlt es sich, private Vereinbarungen schriftlich festzuhalten.

 

4.   Die Trennung übers Gericht

Bei der Trennung übers Gericht regelt das Eheschutzgericht, meistens ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin, die Folgen des Getrenntlebens. Das Verfahren wird Eheschutz-Verfahren genannt. Das Gericht wird tätig auf Ersuchen eines der Ehegatten.

Das Verfahren ist einfach und rasch.

Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz eines der Ehegatten (Art. 15 des Gerichtsstandsgesetzes).

Das Gericht entscheidet über die Folgen des Getrenntlebens auf der Grundlage der ihm eingereichten Unterlagen und in der Regel gestützt auf eine persönliche Anhörung der Ehegatten.

Das Gericht kann auch Ermahnungen an einen pflichtvergessenen Ehegatten aussprechen. So kann es einen Ehemann oder eine Ehefrau ermahnen, nichts mehr auf Kredit zu kaufen, einer bestimmten Ausbildung des Kindes zuzustimmen, sich ärztlich behandeln zu lassen oder eine Eheberatung aufzusuchen.

Sind die Ehegatten ausserstande, die Gerichts- und Anwaltskosten aus eigenen Mitteln zu bezahlen, dann kann der sogenannte Kostenerlass beantragt werden. Dem Gericht muss die Hablosigkeit (meistens mittels einer staatlichen Bescheinigung) nachgewiesen werden. Diesfalls werden die Gerichts- und Anwaltskosten vom Staat übernommen.

Sind sich die Ehegatten über die Folgen des Getrenntlebens einig, und möchte ein Ehegatte in den Genuss der in Ziffer 3 (unten) genannten Vorteile eines Gerichtsurteils gelangen, dann kann dem Gericht auch eine beidseitig unterzeichnete Getrenntlebensvereinbarung zur Genehmigung eingereicht werden. Auf diese Weise können alle Ziele erreicht werden: Gerichtsurteil und einvernehmliche Lösung.

 

5.   Die Kinderzuteilung

Auch nach der Trennung behalten beide Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder. Das Gesetz geht davon aus, dass Eltern und Kinder später wieder zu einer geeinten Familie zusammenfinden. Trotzdem muss entschieden werden, wer für die Dauer der Trennung die Obhut über die Kinder erhalten soll. Können sich die Ehegatten darüber nicht einigen, wird die Obhut demjenigen Ehegatten zugeteilt, der am ehesten dazu in der Lage ist, eine umfassende Betreuung für die Kinder zu bieten und für eine gedeihliche Entwicklung zu sorgen. In der überwiegenden Zahl der Fälle ist dies die Mutter.

Der Elternteil, dem die Obhut über die Kinder zugesprochen wird, entscheidet in eigener Verantwortung über Fragen der täglichen Fürsorge, Pflege und Erziehung. Gewichtige Fragen aber, etwa zu schweren ärztlichen Eingriffen, zur Schul- oder Berufswahl, zur religiösen Erziehung, darf er nicht alleine entscheiden, da der Ehepartner weiterhin Mit-inhaber der elterlichen Sorge ist. Der andere Ehepartner hat in solchen Fällen ein Mitspracherecht.

 

6.   Besuchs- und Ferienrecht

Derjenige Elternteil, der die elterliche Obhut nicht zugeteilt erhält, hat in der Regel einen Anspruch auf regelmässigen Kontakt mit den Kindern (Besuchs- und Ferienrecht). Dieser Anspruch stellt gleichzeitig eine Pflicht dar. Hat ein Elternteil das Besuchsrecht wiederholt nicht ausgeübt, kann ihm dieses Recht wieder entzogen werden.

In der Praxis hat sich ein Besuchs- und Ferienrecht eingebürgert, welches dem Berechtigten ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende (Samstag und Sonntag), sowie ein Ferienrecht von 2 bis 3 Wochen pro Jahr einräumt. Von dieser Regel kann jedoch bei Einigkeit der Eltern nach Belieben abgewichen werden.

Bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht kann die Vormundschaftsbehörde die Eltern ermahnen oder Anweisungen erteilen. Sie darf das Besuchsrecht auch einfrieren oder aufheben; oder sie kann ein begleitetes Besuchsrecht anordnen. Für solche Massnahmen sind allerdings konkrete Anhaltspunkte für ein gefährdetes Wohlbefinden des Kindes nötig.

 

7.   Zuteilung der Wohnung

Bei einer Trennung stellt sich die Frage, wer in der bisherigen ehelichen Wohnung bleiben kann, und wer auszuziehen hat. Beim Entscheid, wem die bisherige eheliche Wohnung zugeteilt wird, achtet das Gericht darauf, wem die Wohnung besser dient. In der Regel wird die Wohnung demjenigen Elternteil zugesprochen, der die Kinder bei sich hat. Bei kinderlosen Ehen hat in der Regel derjenige Partner auszuziehen, dem der Umzug am ehesten zuzumuten ist. Nicht entscheidend ist bei der Zuteilung der Wohnung, wer Eigentümer(in) oder Mieter(in) der Wohnung ist.

Derjenige Ehegatte, der ausziehen muss, erhält vom Gericht in der Regel eine angemessene Auszugsfrist. Sind schwere eheliche Spannungen vorhanden, wird die Auszugsfrist kurz angesetzt. Besteht immer noch ein gewisses Einvernehmen unter den Ehegatten, wird die Frist eher länger angesetzt. Mitberücksichtigt wird bei der Auszugsfrist auch die Schwierigkeit, eine neue Wohnung zu finden.

Über die bisherige Familienwohnung können die Eheleute auch nach der Trennung nur gemeinsam verfügen. So kann zum Beispiel ein Ehegatte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen den Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung veräussern oder die Rechte an den Wohnräumen beschränken. Wird die Zustimmung grundlos verweigert, dann kann das Gericht angerufen werden.

Der Vermieter andererseits kann die bisherige Familienwohnung nicht durch ein Schreiben nur an einen Ehegatten kündigen. Er muss die Kündigung vielmehr nach wie vor an beide richten. Unabhängig davon, auf wen der Mietvertrag lautet, haben beide Eheleute die Möglichkeit, eine Erstreckung des Mietverhältnisses zu verlangen.

 

8.   Güterrecht / Zuteilung des Hausrates

Zieht ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung aus, werden die Vermögenswerte der Ehegatten noch nicht definitiv aufgeteilt. Dies ist der (allfälligen späteren) Scheidung vorbehalten. Es findet beim Getrenntleben also noch keine sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung statt.

Beim Getrenntleben stehen im Zusammenhang mit den ehelichen Vermögenswerten die Sicherungsmassnahmen im Vordergrund. Solche können nötig werden, wenn ein Ehegatte sein Vermögen verschleudert oder auf die Seite schafft. Besteht eine ernsthafte Gefahr für die wirtschaftliche Sicherheit des andern Ehegatten, oder sind Vermögensansprüche gefährdet, dann kann das Gericht entsprechende Sicherungsmassnahmen anordnen. Es kann zum Beispiel Verfügungssperren anordnen oder die Gütertrennung anordnen. Bei der Gütertrennung muss nachgewiesen werden, dass eine Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen eines Ehegatten gegeben ist, und diese Gefährdung nur durch die Gütertrennung abgewendet werden kann.

Während des Getrenntlebens werden die Wohn- und Haushaltsgegenstände nur vorübergehend aufgeteilt. Wem was gehört, spielt bei der Aufteilung eine weit geringere Rolle als die Überlegung, wer was mehr braucht: Der Elternteil, der mit den Kindern in der ehelichen Wohnung bleibt, hat in der Regel mehr Hausrat nötig, als derjenige, der auszieht. Dasselbe gilt zum Beispiel für das Auto; ist ein Ehegatte dringend auf das Auto angewiesen (zum Beispiel aus beruflichen Gründen), hat er ein grösseres Interesse an der Zuweisung des Autos als der andere. Demjenigen Ehegatten, der auszieht, wird in der Regel erlaubt, seine persönlichen Effekten sowie einen Teil des entbehrlichen Hausrates oder Mobiliars mitzunehmen (z.B. ein Bett, einen Teil des Geschirrs einen zweiten TV-Apparat usw.).

Bei den Bankkonti empfiehlt sich aus Praktikabilitätsüberlegungen, eine Zuteilung vorzunehmen. Obwohl im Zuge der Trennung noch keine definitive Aufteilung der Vermögenswerte stattfindet, kann es der Klarheit dienen, wenn jeder Ehegatte ab dem Trennungszeitpunkt über seine eigenen Konti verfügt. Entsprechend sollte bei den Konti geregelt werden, auf wessen Namen sie inskünftig lauten, ferner sollten allfällige Vollmachten zugunsten des anderen Ehepartners gelöscht werden.

In den meisten Fällen können sich die Ehegatten über die Aufteilung des Hausrates einigen. Kann eine solche Einigung nicht erzielt werden, muss der Richter entscheiden.


9.   Kinderunterhalt

Den Unterhalt können Sie berechnen unter: www.unterhaltsrechner.ch

Das Zivilgesetzbuch verpflichtet die Eltern, gemeinsam und in gleicher Weise für die Kinder zu sorgen. Daran ändert sich auch durch das Getrenntleben nichts.

Der obhutsberechtigte Ehegatte, in der Regel die Mutter, leistet seinen Beitrag durch Pflege und Erziehung; der nicht obhutsberechtigte Ehegatte, in der Regel der Vater, sorgt für den finanziellen Unterhalt der Kinder.

Für die Frage, wie hoch die Unterhaltsbeiträge an die Kinder sind, nennt das Zivilgesetzbuch keine konkreten Zahlen. Es erklärt nur, dass bei der Berechnung die Bedürfnisse des Kindes, die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern und zusätzlich allfällige Einkünfte und Vermögen des Kindes zu berücksichtigen seien.

Als Faustregel hat sich eingebürgert, dass der zahlungspflichtige Ehegatte für ein Kind 15% des elterlichen Einkommens, für zwei Kinder 25% des elterlichen Einkommens, und für drei und mehr Kinder 33% des elterlichen Einkommens zu bezahlen hat. Dies dient allerdings nur als Richtlinie. Ferner geben die sogenannten Zürcher Tabellen einen Anhaltspunkt zum Bedarf eines Kindes. In jedem Fall hat eine Unterhaltsberechnung zu erfolgen (siehe dazu nachstehend den Anhang in Ziffer 13, Berechnung von Unterhaltsbeiträgen).

 

10. Ehegattenunterhalt

Den Unterhalt können Sie berechnen unter: www.unterhaltsrechner.ch

Anspruch auf finanzielle Unterstützung hat die wirtschaftlich schwächere Seite, die ihren angemessenen Lebensunterhalt nicht mit eigenen Einkünften decken kann. Mit den Alimentenzahlungen soll erreicht werden, dass Frau und Mann nach der Trennung in etwa den gleichen Lebensstandard weiterpflegen können.

In der Praxis besteht eine relativ klare Regelung für die Berechnung der Höhe der Unterhaltsbeiträge. Im Anhang in Ziffer 13 finden Sie ein Berechnungsformular (inklusive Anleitung), mit welchem Sie selber die Höhe der Unterhaltsbeiträge berechnen können. Die Anleitung zeigt Ihnen, wie diese Berechnung vorzunehmen ist. Das Vorgehen sieht vom Prinzip her so aus, dass in einem ersten Schritt der Grundbedarf je von Ehemann und Ehefrau berechnet wird. In einem zweiten Schritt werden die Einkommensverhältnisse je von Ehemann und Ehefrau festgestellt. Anhand dieser beiden Grössen (Grundbedarf beider Ehegatten minus Einkommen beider Ehegatten) stellt sich heraus, ob den Ehegatten ein sogenannter Überschuss verbleibt, oder ob eine sogenannte Unterdeckung gegeben ist. Verbleibt ein Überschuss, dann wird dieser unter den Ehegatten aufgeteilt. Anhand von Grundbedarf, Einkommen und allfälligem Überschuss wird dann am Schluss der konkrete Unterhaltsbeitrag errechnet. Die Schlusszahl beinhaltet sowohl den Ehegattenunterhalt als auch den Kinderunterhalt. Wie in Ziffer 13 dargestellt, wird von der Schlusszahl dann der Kinderunterhalt abgezogen, woraus als Differenz der Ehegattenunterhalt resultiert. (Siehe zur Unterhaltsberechnung den Anhang in Ziffer 13, Berechnung von Unterhaltsbeiträgen)

Folgende Unterlagen sollten für eine Unterhaltsberechnung vorliegen:

Lohnausweis des letzten Jahres (eventuell der letzten Jahre).

aktuelle Lohnabrechnung.

Steuerunterlagen.

Mietvertrag, evtl. Hypothekarzins- Bescheinigungen.

Krankenkassenausweise.

Bescheinigungen über sonstige Versicherungen.

Belege über die Kosten der Kinder für Hobbys und Ausbildung.

Jede Seite ist verpflichtet, der anderen Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu geben. Tut sie dies nicht freiwillig, können entsprechende Auskünfte über das Gericht eingefordert werden.

Sehr umstritten ist beim Getrenntleben jeweils die Frage, inwieweit ein Ehegatte (in der Regel die Ehefrau) dazu verpflichtet werden kann, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit aufzustocken. Sind aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen, dann ist einem Ehegatten in der Regel sofort zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und für den eigenen Unerhalt selber zu sorgen. Eine Grenze kann hier das Alter darstellen, wenn ein Ehegatte während vielen Jahren nicht erwerbstätig war, und nun in fortgeschrittenem Alter wieder ins Erwerbsleben einsteigen sollte.

Sind in einer Ehe Kinder vorhanden, so ist die Erwerbsfähigkeit der kinderbetreuenden Person (meistens die Mutter) eingeschränkt. Je nach Alter der Kinder ist diese Einschränkung grösser oder kleiner. Bei kleinen Kindern (10 Jahre und jünger) geht man davon aus, dass der betreuenden Person neben der Kindererziehung keine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist. Bei Kindern von 10 bis 16 Jahren geht man davon aus, dass eine 50%-Tätigkeit möglich sein sollte. Sind die Kinder älter als 16 Jahre, nimmt man an, die Kinderbetreuung sei abgeschlossen und eine Erwerbstätigkeit sei voll möglich.

Da im Eheschutzverfahren grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass die Familie wieder zusammenfindet, übt das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, an bisherigen Usanzen, insbesondere an der bisherigen Rollenverteilung während bestehendem Zusammenleben, etwas zu ändern.



11. Steuern


Sobald die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben haben, können sie bei der zuständigen Steuerverwaltung die getrennte Veranlagung beantragen. Je nach Kanton wird hierfür entweder eine gemeinsam unterzeichnete Getrenntlebensvereinbarung oder eine Bestätigung des Gerichtes über das Getrenntleben oder eine Wohnsitzbescheinigung verlangt.

Ab der getrennten Veranlagung muss jeder Ehegatte seine eigenen Steuern bezahlen. Derjenige Ehegatte, welche Unterhaltsbeiträge bezahlen muss, kann diese von seinem steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Derjenige Ehegatte, welcher Unterhaltsbeiträge erhält, muss diese bei seinem Einkommen versteuern.

Insgesamt bringt die getrennte steuerliche Veranlagung eine Steuerentlastung, da sich die Progression auf zwei kleinen Einkommen weniger stark auswirkt, als auf einem grossen Einkommen.

Den Ehegatten ist zu empfehlen, in der Getrenntlebensvereinbarung auch eine Regelung hinsichtlich der Steuern zu treffen, insbesondere von wem und in welchem Verhältnis die Steuern desjenigen Jahres zu tragen sind, in dem die Trennung erfolgt.



12. Ende der Trennung


Wollen beide Eheleute wieder zusammenziehen und die Trennung beenden, ist kein neuer Gang zum Gericht notwendig. Gerichtliche Massnahmen fallen ohne weiteres dahin (mit Ausnahme einer allenfalls angeordneten Gütertrennung).


13. Anhang: Berechnung von Unterhaltsbeiträgen:


A.         Formular


Grundbedarf (in Franken pro Monat):

                                                                                             Ehemann             Ehefrau

Grundbetrag

Alleinstehender Schuldner         Fr.  1100
Alleinerziehender Schuldner mit Unterstützungpfl. Fr. 1250
Personen in dauernder Hausgemeinschaft Fr. 1550
Pro Kind           bis 6                                               Fr.  250
                      7 bis 12                                             Fr.  350
                      über 12                                             Fr.  500

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Miete / Hypothek ohne Amortisation, inklusive Heizkosten (Strom und Gas für Licht und Kochen in Grundbetrag)

 

 

Sozialbeiträge und Versicherungen, soweit nicht vom Lohn abgezogen (AHV, Krankenkasse, BVG, UVG, Berufsverbände)

 

 

Berufsauslagen (Mehrnahrung, auswärtige Verpflegung, Berufskleidung, Arbeitsweg)

 

 

Alimente

 

 

Drittbetreuungs- und Schulungskosten Kinder

 

 

Auslagen für Arzt, Arznei, Geburt, Wartung, Pflege, Wohnungswechsel (wenn unmittelbar bevorstehend)

 

 

Schuldzinsen, Abzahlungen

 

 

Laufende Steuern

 

 

GRUNDBEDARF TOTAL

 

 

 

Einkommen (in Franken pro Monat):

Einkommen, inklusive 13. Monatslohn / Gratifikation

 

 

Zusatzeinkommen / Vermögensertrag

 

 

EINKOMMEN TOTAL

 

 

 

Einkommen beider Ehegatten, total

 

Grundbedarf beider Ehegatten, total

 

Überschuss

 

Anteil Überschuss

 

 

Grundbedarf

 

 

½ Überschuss

 

 

Total Anspruch am ehelichen Einkommen

 

 

./. Einkommen

 

 

UNTERHALTSANSPRUCH

 

 

 

 

B.         Anleitung zum Ausfüllen des Formulars (Erstellen einer Unterhaltsberechnung):

I.          Berechnung des Grundbedarfes von Ehemann und Ehefrau

1.         Beginnen Sie mit der Berechnung des Grundbedarfes je von Ehemann und Ehefrau. Die Angaben sind jeweils bezogen auf einen Monat zu machen.

2.         Beim Grundbetrag füllen Sie den im Formular links genannten Betrag für den Ehegatten ein; bei einem alleinstehenden Ehegatten sind dies Fr. 1'100.00, beim Ehegatten mit den Kindern Fr. 1'250.00. Für jedes Kind kommt noch der jeweilige Kindergrundbetrag (je nach Alter des Kindes) hinzu. Es bestehen hier allerdings von Kanton zu Kanton Unterschiede.

3.         Bei der Miete füllen Sie den jeweiligen Mietzins ein. Die Nebenkosten sind zum Mietzins hinzuzuzählen. Besitzen Sie Wohneigentum, füllen Sie beim Mietzins die jeweilige hypothekarische Belastung zuzüglich Nebenkosten ein.

4.         Bei den Sozialbeiträgen und Versicherungen setzen Sie den jeweiligen Krankenkassenbeitrag ein. Bei demjenigen Ehegatten, welcher die Kinder bei sich hat, setzten Sie zusätzlich die Krankenkassenbeiträge der jeweiligen Kinder ein.

5.         Bei den Berufsauslagen sind solche Kosten einzusetzen, die im Zuge der Berufsausübung zwingend anfallen (etwa Berufskleidung, auswärtige Verpflegung, Arbeitsweg etc.). In der Regel sind hier die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu nennen.

6.         Unter Alimente sind solche Zahlungen zu nennen, die Sie einem früheren Ehepartner oder Kindern aus einer früheren Ehe zu leisten haben.

7.         Unter Drittbetreuungs- und Schulungskosten fallen Ausgaben im Zusammenhang mit der Betreuung der Kinder (z.B. Krippe, Hütedienste etc.), mit Schulungskosten (z.B. Privatschule, Stützunterricht etc.) oder mit Freizeitaktivitäten der Kinder (z.B. Musikunterricht, Sportkurse etc.) an.

8.         Die Auslagen für Arzt, Arznei etc. sind in der Regel durch die Krankenkasse abgedeckt. Sofern Sie bei der Krankenkasse einen Selbstbehalt haben, und diesen jeweils ausschöpfen, nennen Sie den Selbstbehalt pro Monat.

9.         Bei den Schuldzinsen und Abzahlungen sind Ausgaben für Kleinkredite, Darlehen und Leasingverträge zu nennen.

10.        Unter den laufenden Steuern sind diejenigen Steuern anzugeben, die Sie nach Aufnahme des Getrenntlebens zu bezahlen haben. Beachten Sie dabei, dass der alimentenverpflichtete Ehegatte die Alimente von seinem steuerbaren Einkommen abziehen kann, der alimentenberechtigte Ehegatte sie bei seinem Einkommen versteuern muss.

11.        Beim Grundbedarf Total zählen Sie alle vorgenannten Positionen zusammen, woraus sich der Grundbedarf je von Ehemann und Ehefrau ergibt.

 

II.         Berechnung der Einkommen von Ehemann und Ehefrau

12.       Beim Einkommen ist das Monatseinkommen je von Ehemann und Ehefrau einzusetzen. Wird das Einkommen 13. mal pro Jahr ausbezahlt, ist der 13. Monatslohn anteilsmässig (durch 12) zum Monatseinkommen hinzuzuzählen. Hinzuzuzählen sind ferner anteilsmässig (durch 12) jegliche weiteren Lohnbestandteile, wie etwa Gratifikationen, Boni, Sitzungsgelder etc.

13.        Beim Vermögensertrag ist der Ertrag aus Wertschriften oder aus Liegenschaften einzusetzen.

14.        Am Schluss ergibt sich ein Totaleinkommen je von Ehemann und Ehefrau.

 

III.        Berechnung des Unterhaltsbeitrages

15.       Für die Berechnung des geschuldeten Unterhaltsbeitrages gehen Sie wie folgt vor: Zählen Sie zunächst das Einkommen von Ehemann und Ehefrau zusammen, was das Gesamteinkommen der Familie ergibt. Zählen Sie in der Folge den Grundbedarf von Ehemann und Ehefrau zusammen, was den Gesamtgrundbedarf der Familie ergibt. Ziehen Sie in der Folge den Gesamtgrundbedarf vom Gesamteinkommen ab, was entweder einen Überschuss oder eine Unterdeckung ergibt.

 

16.       Ergibt sich ein Überschuss, gehen Sie wie folgt vor: Verteilen Sie den Überschuss auf Ehemann und Ehefrau. Sind keine Kinder vorhanden, ist der Überschuss auf beide Ehepartner je hälftig zu verteilen. Sind Kinder vorhanden, steht dem obhutsberechtigten Ehepartner in der Regel zwei Drittel des Überschusses zu, dem anderen ein Drittel. Zählen Sie den Anteil am Überschuss eines jeden Ehegatten zu seinem jeweiligen Grundbedarf hinzu. Dies ergibt seinen Anspruch am ehelichen Einkommen. Von seinem Anspruch auf das eheliche Einkommen ziehen Sie sein eigenes Einkommen ab, was den geschuldeten Unterhaltsbeitrag ergibt. Führen Sie diese Rechnung je bei Ehemann und Ehefrau durch, es muss sich am Schluss bei beiden dieselbe Zahl (einmal im Minus und einmal im Plus) ergeben (daran können Sie feststellen, ob Sie richtig gerechnet haben).

 

17.       Ergibt sich eine Unterdeckung, dann ist wie folgt vorzugehen: Bei einer Unterdeckung gilt der Grundsatz, dass der Unterhaltsverpflichtete sein eigenes Existenzminimum behalten darf. Er hat nur denjenigen Teil seines Einkommens als Unterhalt zu bezahlen, welcher sein Existenzminimum übersteigt. Der Unterhaltsbeitrag ist mithin so zu errechnen, dass vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten sein Grundbedarf abgezogen wird. Diese Zahl ergibt den Unterhaltsbeitrag. Reicht dieser nicht zur Deckung des Grundbedarfes des anderen Ehegatten aus, dann sind beim Grundbedarf des Unterhaltsverpflichteten die Steuern abzuziehen, was den Unterhaltsbeitrag entsprechend erhöht.

 

IV.        Aufteilung zwischen Kinderunterhalt und Ehegattenunterhalt

18.       Der vorstehend errechnete Unterhaltsbeitrag stellt den Gesamtunterhaltsbeitrag dar, den der Verpflichtete dem Berechtigten bezahlen muss. In einem letzten Schritt ist nun eine Aufteilung zwischen Kinderunterhalt und Ehegattenunterhalt vorzunehmen. Die Aufteilung ist wie folgt zu machen. Zunächst ist der Kinderunterhaltsbeitrag festzustellen. Dieser beträgt als Faustregel bei einem Kind 15% des Monatseinkommens des Verpflichteten, bei zwei Kindern insgesamt 25% des Monatseinkommens des Verpflichteten, und bei drei Kindern und mehr insgesamt 33% des Monatseinkommens des Verpflichteten. Zieht man den Kinderunterhaltsbeitrag vom Gesamtunterhalt ab, so verbleibt der Ehegattenunterhalt.